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Rechnungsgenerator › Schweiz → Deutschland

Aus der Schweiz an einen deutschen Kunden

Der häufigste Irrtum bei dieser Konstellation ist, sie für einen EU-Fall zu halten. Die Schweiz ist mitten in Europa und nicht in der Europäischen Union — und dieser Unterschied entscheidet, welcher Satz auf Ihrer Rechnung steht.

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Not sure which applies? Drei Fragen, und Sie wissen es.

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Keine Steuerberatung. Diese Seite erklärt den Mechanismus und was die Gegenseite üblicherweise erwartet, damit Sie wissen, was Sie Ihren Steuerberater fragen müssen. Die Regeln unterscheiden sich je nach Land und Sachverhalt und ändern sich. Prüfen Sie alles, was eine echte Rechnung betrifft.

Warum es kein EU-Reverse-Charge ist

Wer aus der Schweiz an ein deutsches Unternehmen leistet, überschreitet keine Binnengrenze, sondern die Außengrenze des EU-Mehrwertsteuersystems. Für die Rechnung heißt das: der Verweis auf Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG — die Formel, die zwischen zwei EU-Ländern richtig ist — passt hier nicht, weil die Richtlinie für einen schweizerischen Leistenden nicht einschlägig ist.

Das Ergebnis auf dem Papier sieht dennoch ähnlich aus: in der Regel keine Mehrwertsteuer im Betrag, und die Steuer wird auf der deutschen Seite erklärt. Deutsche Buchhaltungen kennen diesen Fall und nennen ihn ebenfalls Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Der Unterschied liegt in der Begründung, nicht im wirtschaftlichen Ergebnis — und die Begründung ist es, die auf die Rechnung gehört.

Der praktische Rat lautet deshalb: schreiben Sie den Hinweis zur Steuerschuldnerschaft, aber nicht den EU-Richtlinienverweis. Ein falscher Verweis ist schlechter als kein Verweis, weil er der Gegenseite signalisiert, dass die Rechtslage nicht geprüft wurde.

Die Nummer, die Sie brauchen — und die, die Sie nicht brauchen

Sie brauchen die USt-IdNr. Ihres deutschen Kunden: Präfix DE und neun Ziffern, also DE123456789. Keine Buchstaben dazwischen, keine Leerzeichen, kein Schrägstrich. Was mit einem Schrägstrich oder Bindestrich kommt, ist eine Steuernummer, mit der die Buchhaltung intern arbeitet — nicht die Nummer, die Ihre Rechnung begründet.

Ihre eigene schweizerische MWST-Nummer gehört ebenfalls auf das Dokument, sofern Sie eine haben, weil sie zeigt, dass Sie als Unternehmen auftreten. Wer in der Schweiz unterhalb der Registrierungsgrenze liegt und keine hat, weist ohnehin keine Mehrwertsteuer aus — dann tritt an die Stelle der Nummer ein Hinweis, dass keine Mehrwertsteuer berechnet wird.

Ein Detail, das Zeit spart: die USt-IdNr. lässt sich im MIAS-Portal der Europäischen Kommission kostenlos prüfen, auch von außerhalb der EU. Machen Sie es einmal, mit Datum, und legen Sie das Ergebnis zur Rechnung.

Währung, Zahlungsfrist und Bankspesen

In Euro oder in Franken abzurechnen ist eine Verhandlung, nicht eine Regel. In Euro zu fakturieren ist für den deutschen Kunden bequemer und verlagert das Kursrisiko auf Sie; in Franken ist es umgekehrt. Was zählt, ist dass die Entscheidung im Angebot steht und nicht in einer E-Mail nach der ersten Rechnung.

Bei der Zahlungsfrist ist die verbreitete Praxis mit deutschen Geschäftskunden 30 Tage netto, ohne angenommenen Skonto. Das ist Marktpraxis und keine Vorschrift, also gehört es in das Angebot und nicht als Überraschung auf die Rechnung. Schreiben Sie ein Datum statt einer Fristangabe: „Zahlbar bis 30.09.2026“ beendet die Frage, wann die Frist zu laufen begann.

Und ein Punkt, der bei Zahlungen über die Grenze regelmäßig Kleinbeträge kostet: Überweisungen zwischen der Schweiz und der EU können Spesen auslösen, die auf Ihrer Seite ankommen. Wenn Sie eine IBAN angeben, geben Sie auch den BIC an, und halten Sie im Angebot fest, wer die Bankspesen trägt — sonst tragen Sie sie, und bei kleinen Rechnungen ist das ein spürbarer Anteil.

Was auf der Rechnung stehen sollte, konkret

Ihr vollständiger Name und die Anschrift in der Schweiz. Ihre MWST-Nummer, sofern vorhanden. Name, Anschrift und USt-IdNr. des deutschen Kunden. Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, ein Fälligkeitsdatum. Die Leistung so beschrieben, dass der Empfänger sie seinem eigenen Vorgang zuordnen kann — „Beratung“ allein reicht der Buchhaltung nicht, „Beratung gemäß Angebot vom 4. August, Phase 2 von 3“ schon.

Dann der Betrag ohne Mehrwertsteuer, und der Hinweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Und schließlich die Zahlungsangaben mit IBAN und BIC.

Der Generator auf dieser Seite setzt die steuerliche Zeile für Sie, sobald Sie die Behandlung auswählen, und formatiert Datum und Beträge in der im deutschen Sprachraum üblichen Schreibweise — 04.08.2026 und 1.234,56 €, nicht umgekehrt. Es ist ein Detail, aber es ist das Detail, an dem man sieht, ob eine Rechnung für den Empfänger gemacht wurde.

Der umgekehrte Fall: deutscher Dienstleister, schweizerischer Kunde

Es ist dieselbe Grenze und nicht derselbe Vorgang, und die Verwechslung ist verbreitet. Wer in Deutschland sitzt und an ein schweizerisches Unternehmen leistet, hat einen Kunden außerhalb des EU-Mehrwertsteuersystems — also denselben Fall, den eine Rechnung an einen amerikanischen oder japanischen Kunden hat.

Auch hier fällt bei Dienstleistungen an Unternehmen in der Regel keine deutsche Umsatzsteuer an, aber mit einer anderen Begründung als beim EU-Reverse-Charge: die Leistung ist nicht im Inland steuerbar, weil der Leistungsort beim Kunden liegt. Auf die Rechnung gehört deshalb ein Hinweis darauf, dass es sich um einen nicht steuerbaren Umsatz handelt — und nicht der Verweis auf Artikel 196, der hier nicht greift.

Der Nachweis funktioniert ebenfalls anders, und das ist die praktisch wichtigste Konsequenz. Es gibt keine USt-IdNr., die Sie im MIAS-Portal prüfen könnten: die Schweiz hat ein eigenes System mit der MWST-Nummer, und die Prüfung läuft über ein schweizerisches Register. Für Ihre Unterlagen bedeutet das: die Unternehmereigenschaft des Kunden belegen Sie über die MWST-Nummer zusammen mit einem Handelsregisterauszug oder einer Ansässigkeitsbescheinigung — nicht über eine EU-Abfrage.

Und ein Punkt, den beide Richtungen teilen: eine schweizerische Rechnung an einen deutschen Kunden und eine deutsche Rechnung an einen schweizerischen Kunden landen bei einer Buchhaltung, die den jeweils anderen Fall täglich sieht. Sie erwarten keine perfekte Kenntnis der Regeln Ihres Landes — sie erwarten eine Zeile, aus der hervorgeht, wie sie den Vorgang behandeln sollen. Diese Zeile zu schreiben ist die ganze Arbeit, und sie dauert länger zu verstehen als zu tippen.

Häufige Fragen

Muss ich als Schweizer Dienstleister deutsche Umsatzsteuer berechnen?
Bei Dienstleistungen an ein deutsches Unternehmen in der Regel nicht: die Steuer wird auf der Empfängerseite erklärt. Bei Privatkunden in Deutschland kann die Antwort anders lauten, und bei Leistungen mit besonderem Leistungsort ebenfalls — das sind die beiden Fälle, für die sich die Rückfrage lohnt.
Welcher Hinweis gehört auf die Rechnung, wenn ich nicht in der EU sitze?
Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, aber ohne den Verweis auf die EU-Richtlinie: die gilt für Leistende innerhalb der Union. Der Generator setzt für diesen Fall eine eigene Formulierung.
Brauche ich eine deutsche Steuernummer?
Für den Regelfall der Dienstleistung an ein deutsches Unternehmen nicht — das ist der Sinn der Verlagerung auf den Empfänger. Anders kann es liegen, wenn Sie an Privatpersonen leisten oder Ihre Leistung ihren Ort in Deutschland hat.
In Euro oder in Franken abrechnen?
Beides zulässig. In Euro ist es für den Kunden bequemer und das Kursrisiko liegt bei Ihnen; in Franken umgekehrt. Entscheidend ist, dass es im Angebot steht — und dass Sie den Umrechnungskurs für Ihre Buchhaltung zur Rechnung notieren.
Wer trägt die Bankspesen bei einer Zahlung aus Deutschland?
Wer es vorher vereinbart hat. Ohne Vereinbarung kommen Abzüge häufig bei Ihnen an. Geben Sie IBAN und BIC an und halten Sie im Angebot fest, dass Spesen zu Lasten des Auftraggebers gehen, wenn Sie das so wollen.
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